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Carina Unseld
kontakt@carinaunseld.de
Lindenstraße 24
89182 Bernstadt

  1. Allgemeines
    Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, für die vorliegenden und alle künftigen Vereinbarungen oder Angebote zwischen den Parteien. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht wirksam, wenn der Kunde die Gültigkeit anderer Bedingungen in seinem Angebot oder in seiner Auftragsbestä­tigung ausdrücklich ausschließt. Voraussetzung für die Abwicklung von Aufträgen ist die ausdrückliche Anerkennung unserer Geschäftsbedingungen durch Unterschrift.
  2. Voraussetzungen
    Wir arbeiten grundsätzlich nur gegen Honorar, auch wenn nur eine mündliche Auftragserteilung erfolgt ist, die von uns nicht schriftlich bestätigt wurde.
  3. Geheimhaltung
    Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihr im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangten Geschäftsgeheimnisse zu wahren. Die Vertragspartner werden vertrauliche Informationen nur zur Durchführung des jeweiligen Auftrages verwenden und nicht mit der Durchführung des Auftrages nicht betrauten Dritten zugänglich machen.
  4. Liefertermine
    Bestimmte Liefertermine sind grundsätzlich nicht vereinbart. Exakte Liefertermine sind gesondert festzulegen; sie werden nur unter der Bedingung akzeptiert, wenn alle Informationen und Unterlagen, die einer sachgemäßen Durchführung des Auftrages dienen, fristgerecht und kostenlos geliefert werden. Der exakte Liefertermin gilt nur unter dem Vorbehalt einer termingerechten eigenen Belieferung mit Materialien und Zwischenprodukten anderer Zulieferer (z.B. Setzer und Fotografen).
  5. Versand
    Sofern der Kunde einen Versand des fertigen Werkes wünscht, so kann der Versandweg und das geeignete Verpackungsmaterial frei gewählt werden. Mehrkosten, die durch eine besondere Versand- oder Verpackungsart oder durch die Versicherung des Transportes auf Wunsch des Kunden entstehen, werden gesondert in Rechnung gestellt. Der Versand erfolgt grundsätzlich auf Gefahr des Kunden. Dies gilt auch dann, wenn die Versendung innerhalb des gleichen Ortes, durch von uns beauftragte Dritte oder durch unsere eigenen Mitarbeiter bzw. Fahrzeuge erfolgt. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und auf Rechnung des Kunden zu versichern.
  6. Erfüllung
    Mit der Ablieferung des Werkes und der Druckreifer-klärung durch den Kunden ist der Vertrag erfüllt. Die Verantwortung für die Richtigkeit der übergebenen Unterlagen liegt dann beim Kunden. Werden nach Übergabe vom Kunden Korrekturen vorgenommen, liegt jede Haftung beim Kunden. Will der Kunde das Werk vor seiner Fertigstellung und Weiterleitung an Dritte nicht überprüfen, so liegt jede Verantwortung beim Kunden.
  7. Zusammenarbeit
    Die Vertragsparteien werden zur Durchführung eines Auftrages vertrauensvoll zusammenarbeiten. Die aufgrund gemeinsamen Besprechungen erstellten Protokolle dienen als Arbeitsunterlage zur Erfüllung des jeweiligen Auftrages. Erfolgt kein unverzüglicher Widerspruch des Kunden zu den Protokollen, so werden diese als Arbeitsunterlage durch den Kunden anerkannt. Der Kunde verpflichtet sich, nur zur Veröffentlichung oder Vervielfältigung freigegebene Vorlagen, Modelle oder sonstige Arbeitsunterlagen zu übergeben. Für die Ausführung der Grundleistungen können geeignet erscheinende Dritte herangezogen werden.
  8. Lieferungen
    Wenn der Besteller Unternehmer ist, hat er die Ware unverzüglich nach Lieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer hiervon unverzüglich Anzeige zu erstatten. Unterlässt der Besteller die Anzeige, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel, muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung vorgenommen werden. Andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Bei Beanstandungen müssen uns sämtliche zum Auftrag gehörenden Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, andernfalls ist eine sofortige Prüfung und Bearbeitung der Mängelrüge nicht gewährleistet. Werden Mängel nicht termingerecht gerügt, steht dem Kunden kein Recht auf Nachbesserung mehr zu.
  9. Teillieferungen
    Teillieferungen sind zulässig und gelten bezüglich Zahlung und Reklamation als selbständige Lieferungen.
  10. Nachbesserungsrecht
    Ist der Kunde mit der abgelieferten Leistung, die entsprechend den Protokollen und Arbeitsunterlagen erstellt wurde, nicht einverstanden, so hat er ein Recht auf Nachbesserung.
  11. Auftraggeberkorrektur
    Wünscht der Kunde Änderungen, die sich nicht aus den Protokollen und Arbeitsunterlagen ergeben, so werden diese Auftraggeberkorrekturen nur nach Vereinbarung einer besonderen Vergütung durchgeführt.
  12. Stornierung
    Eine Stornierung des Auftrages ist grundsätzlich ausgeschlossen. Entschließt sich der Kunde während der Durchführung des Auftrages, die ausgearbeitete Konzeption nicht zur Durchführung zu bringen, so wird der Honoraranspruch hiervon nicht berührt. Gleiches gilt, wenn der Kunde nach Erstellung des Werkes die fertige Konzeption nicht zur Durchführung bringt.
  13. Angebote
    Unsere Angebote sind stets freibleibend. Soweit nichts anderes angegeben wird, halten wir uns an die in unserem Angebot enthaltenen Preise 30 Tage ab Angebotsdatum. (Skizzen, Entwürfe, Probedrucke und Muster, die zur Angebotserstellung notwendig sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.)
  14. Rechnungsstellung
    Es besteht jederzeit das Recht, eine Abschlagszahlung in angemessener Höhe zu verlangen. Mit Ablieferung des Werkes wird zuzüglich die Endabrechnung gestellt.
  15. Zahlungen
    Unsere Rechnungen werden nach dem der am Tag des Auftragseingangs gültigen Honorare erstellt. Das Zahlungsziel der jeweiligen Forderungen ist auf den Rechnungen angegeben. Unsere Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweilig gesetzlichen Höhe, Verpackungs- und Versandkosten werden zum Selbstkostenpreis gesondert berechnet. Bei neuen Geschäftsverbindungen kann Nachnahme oder Vorauszahlung verlangt werden. Bei Verzug ist der offene Betrag mit 5% Verzugszinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
  16. Schutzrechte
    Mit der vollständigen Bezahlung der Endabrechnung geht das alleinige Nutzungsrecht an dem gelieferten Werk im vereinbarten Umfang und zu dem vereinbarten speziellen Zweck auf den Kunden über. Bis zur vollständigen Bezahlung kann dem Kunden die Nutzung des Werkes untersagt werden. Geht die Verwendung über den vereinbarten Umfang oder dem vereinbarten speziellen Zweck hinaus, ist eine neuerliche Vereinbarung über die Nutzung und ihrer Honorierung erforderlich. Für eine Eintragungs- und Schutzfähigkeit des abgelieferten Werkes wird eine Gewähr nur nach besonderer Vereinbarung übernommen. Der Kunde ist nicht berechtigt, im Angebotsstadium eingereichte Vorschläge zu verwenden. Dies gilt auch für eine Verwendung in abgewandelter Form oder durch Dritte. Vorentwürfe und Entwürfe werden nicht Eigentum des Kunden und sind auf Wunsch in angemessener Frist nach Beendigung des Auftrages zurückzugeben. Es wird keine Garantie dafür übernommen, dass das Werk nicht gegen andere Urheberrechte oder sonstige Schutzrechte verstößt. Der Kunde hat selbst dafür Sorge zu tragen, daß keine Urheberrechtsverletzungen durch die Benutzung des Werkes eintreten. Es wird fernerhin auch keine Gewähr übernommen, dass das abgelieferte Werk wettbewerbsrechtlich unbedenklich ist. Die Haftungsfreistellung umfasst nicht vorsätzlich oder grob fahrlässige Handlungsweise. Die Haftungshöchstsumme beläuft sich auf den fünffachen Wert des jeweiligen Entgeltes für einen Einzelauftrag.
  17. Eigentumsvorbehalte
    a. Das Eigentum an dem gelieferten Werk geht erst mit der vollständigen Bezahlung an den Kunden über. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit Forderungen gegenüber dem Kunden in laufende Rechnung gebucht werden (Kontokorrentvorbehalt).
    b. In der Zurücknahme des gelieferten Werkes liegt, sofern nicht Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes Anwendung finden, kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des gelieferten Werkes liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit die Klage gemäß § 771 2PO erhoben werden kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 2PO zu erstatten, haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall.
    c. Der Kunde ist berechtigt, das gelieferte Werk im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob das gelieferte Werk ohne oder nach Vereinbarung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Kunde auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch entsteht die Verpflichtung, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. In diesem Fall kann verlangt werden, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
    d.   Verarbeitungsklausel: Die Verarbeitung oder Umbildung des gelieferten Werkes durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird das gelieferte Werk mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des gelieferten Werkes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
    e. Vermischungsklausel: Wird das gelieferte Werk mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgte die Vermischung in einer Weise, daß die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
  18. Nebenleistungen
    Sofern der Kunde eine Vermittlung von Arbeiten wünscht, wird keine Haftung für eine ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrages durch den Vermittelnden übernommen. Sofern der Kunde eine Auftragsvergabe an einen Dritten wünscht, wird allein der Kunde aus dem Vertrag berechtigt und verpflichtet.
  19. Signierung und Eigenwerbung
    Der Kunde ist damit einverstanden, dass die erstellten Werbemittel signiert werden und dass in der Eigenwerbung auf die Betreuung des Kunden hingewiesen wird.
  20. Aufrechnung von Abtretungsverbot
    Der Kunde darf nicht gegen bestrittene oder nicht rechtskräftige Gegenforderungen aufrechnen. Forderungen des Kunden dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werden.
  21. Schlussbestimmungen
    Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung werden die Parteien eine neue Regelung finden, die dem gewollten Zweck am nächsten kommt.
  22. Gerichtsstand
    Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist Ulm.
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